Massnahme 21

Sensibilisierung und Schulung von Fachpersonen für die Zugänglichkeit von Beratungs- und Unterstützungsangeboten sowie die spezifischen Bedürfnisse von Opfern von Gewalt mit Behinderungen

Inhalt

Menschen mit Behinderung gehören zur Bevölkerungsgruppe mit einem überdurchschnittlich grossen Gewaltrisiko. Gemäss verschiedenen internationalen Studien sind sie häufiger den verschiedenen Gewaltformen ausgesetzt und erleiden zudem spezifische Gewalt, insbesondere, wenn sie im Alltag auf Pflege und Unterstützung angewiesen sind. Sie können auch selber Gewalt ausüben, sei es aufgrund einer Behinderung oder nicht. In jedem Fall haben sie besondere Bedürfnisse beim Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten im Zusammenhang mit Gewalt. Diese Bedürfnisse betreffen sowohl materielle Aspekte (Zugänglichkeit von Beratungsräumlichkeiten oder Informationsmaterial) als auch immaterielle Aspekte (Zugang auch mit Begleitperson, was erfordert, dass die Fachperson der Beratungsstelle für das Thema Behinderung sensibilisiert ist und weiss, welche Angebote es für diese Betroffenengruppe gibt und an welche Fachstellen sie gegebenenfalls weiterverwiesen werden können, sowie fähig ist, mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen vorurteilsfrei und ohne unangemessene Verhaltensweisen [Infantilisierung, übermässiger Schutz usw.] zu kommunizieren). Die bestehenden Angebote und Fachpersonen sind nicht ausreichend darauf vorbereitet, diesen unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Frauen mit Behinderungen sind aufgrund der Häufung mehrerer benachteiligender Faktoren (Intersektionalität) besonders gefährdet und weisen spezifische Bedürfnisse auf. 

Ziel

2026 sind Massnahmen ergriffen zur Verbesserung der Zugänglichkeit zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Opfer von Gewalt und zur Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen, die mit Menschen mit Behinderung arbeiten.

Federführend

EBGB / SODK

Partner

Kantone, BJ (BJ über die Finanzhilfen spezifisch für Ausbildung von Opferhilfefach­personen)

Status

In Umsetzung

Umsetzungsstand

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Meilensteine / Zeitplan

Ende 2022: Die im Rahmen der Beantwortung des Postulats 20.3886 Roth «Gewalt an Menschen mit Behinderung in der Schweiz» durchgeführten Arbeiten, insbesondere zu Punkt 3 des Postulats, sind soweit fortgeschritten, dass erste konkrete Vorschläge für eine verbesserte Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung in den Hilfs- und Unterstützungsangeboten zu Gewalt formuliert werden können. Ende 2026: Die Opferhilfefachpersonen sind sensibilisiert für das Thema der Zugänglichkeit von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Menschen mit Behinderungen und speziell für Frauen mit Behinderungen, die von Gewalt betroffen sind (als Opfer oder als Gewaltausübende). Es besteht ein Weiterbildungsangebot zu diesen Aspekten, das den Fachpersonen bekannt ist. Weitere Zwischenschritte werden gestützt auf die Ergebnisse des Berichts in Erfüllung des Postulats 20.3886 Roth festgelegt. 


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

OHG BehiG UN-BRK

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Nein

Indikatoren / quantitative Ziele

Indikator 1: Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 20.3886 Roth ist verabschiedet. Weitere Indikatoren werden später unter Berücksichtigung der im Bericht in Erfüllung des Postulats 20.3886 Roth empfohlenen Massnahmen festgelegt.

Weitere Grundlagen

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 20.3886 Roth (folgt) Erster Staatenbericht der Schweiz vom 18. Juni 2021 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Alternativbericht der Zivilgesellschaft, Hg. Netzwerk Istanbul Konvention, Juni 2021

Ressourcen

Innerhalb der bestehenden Mittel. Die Ressourcen für die Bearbeitung des Postulats 20.3886 Roth werden in einem anderen Rahmen bereitgestellt. Die Ressourcen zur konkreten Verbesserung der Informations- und Unterstützungsangebote werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Die Kantone sind in ihrer Zuständigkeit für die Opferhilfe-Beratungsstellen direkt betroffen.